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Zuwanderungsgruppen in Deutschland

Artikel vom 15.01.2005

Welche verschiedenen Arten von Zuwanderung nach Deutschland gibt es? Wie groß sind die jeweiligen Zuwanderergruppen? Eine detailierte Darstellung. Von Susanne Worbs, Annette Sinn, Karten Roesler und Hans-Jürgen Schmidt

(Spät-) Aussiedler

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die Anerkennung als Spätaussiedler1 sind Art 116 GG mit seiner grundlegenden Differenzierung zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit und der deutschen Volkszugehörigkeit, das Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) sowie das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG). Da es sich bei den in Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion (heute GUS, Gemeinschaft unanhängiger Staaten) wohnhaften Deutschen mehrheitlich2 um Staatsangehörige der jeweiligen Republiken handelt, müssen sie sich nach deutscher Rechtssprechung im Prozess der Feststellung ihrer Nationalität - und damit ihres Einreiseanspruchs - auf das Kriterium ihrer deutschen Volkszugehörigkeit berufen. Die hierfür gültige Regelung ist durch § 6 BVFG vorgegeben: Somit kann der Status eines Deutschen beansprucht werden, wenn die Antragssteller „von deutschen Staats- und Volkszugehörigen abstammen, ihnen ihre Eltern die deutsche Sprache und Kultur vermittelt haben und sie sich nach Abschluss der allgemeinen Vertreibung zur deutschen Volksgruppe zugehörig erklärt haben“ (Kapinos, 1999, S.84f). Zuständig Behörde für die Aufnahme von Spätaussiedlern in der Bundesrepublik ist das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Rund 4,4 Millionen Deutsche haben zwischen 1950 und Juni 2004 ihren angestammten Heimatgebieten in Mittel- und Osteuropa den Rücken gekehrt und in Deutschland eine neue (alte) Heimat gefunden. Über die Hälfte dieser Menschen (2,3 Millionen) stammt aus der früheren UdSSR, wovon allein 2,1 Millionen Zuwanderer seit 1989 kamen. Andere, quantitativ nicht mehr so bedeutenden Herkunftsgebiete sind Polen, Rumänien, die ehemalige Tschechoslowakei, das ehemalige Jugoslawien und Ungarn. Die Zuwanderung von Spätaussiedlern ist seit 1993 auf 225 000 Personen jährlich und seit 2000 auf die Zahl der 1998 Aufgenommenen (103 800) kontigentiert. Die Gesamtzugangszahlen sanken jedoch schon 1996 erstmals unter die Grenze von 200 000 und sind seitdem in der Tendenz rückläufig. Im Jahr 2003 wurden noch knapp 73 000 Neuzugänge von Spätaussiedlern registriert, die zu 99% aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion kamen.

Jüdische Zuwanderer aus dem Gebiet der ehemaligen UdSSR

Das derzeit praktizierte Verfahren zur Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen UdSSR beruht auf einem Beschluss der Ministerpräsidenten der Bundesländer vom 09.01.1991. Dieser sieht vor, dass die Aufnahme nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz3 erfolgen soll, wobei auf eine zahlenmäßige Kontingentierung verzichtet wurde.

Das Verfahren selbst ist ausschließlich über die deutsche Auslandsvertretung in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion zu führen. Dort können die Anträge mit allen erforderlichen Unterlagen und Nachweisen abgegeben werden. Zuwanderungsberechtigt sind Personen, die nach staatlichen Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen. Der Antragssteller muss dies durch Vorlage des Passes und der Geburtsurkunde nachweisen. Die Anträge werden anschließend geprüft und an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg weitergeleitet. Hier werden die in den Anträgen erfassten Personen registriert und unter Berücksichtigung begründeter Wünsche nach dem „Königsteiner Schlüssel“ auf die 16 Bundesländer verteilt. Nach erneuter Prüfung übermitteln die Bundesländer ihre Entscheidung wiederum über das Bundesamt an die Botschaften. Bei einer positiven Entscheidung erhalten die Antragsteller ein Einreisevisum, das auch das Bundesland benennt, in welches sie einzureisen haben.

Seit Begin der 1990er-Jahre hat sich das jüdische Leben in Deutschland durch die Zuwanderung aus der ehemaligen UdSSR deutlich verändert. Im Jar 2002 nahm die Bundesrepublik mit rund 19 000 Personen mehr Juden auf als Israel, wo im Vergleichszeitraum 11 000 jüdische Zuwanderer registriert wurden. Im Zeitraum von Januar 1991 bis Juni 2004 sind insgesamt 254 000 Anträge jüdischer Emigranten und ihrer Familienangehörigen registriert und auf die Bundesländer verteilt worden. Die Bundesländer haben im selben Zeitraum ca. 213 500 Aufnahmezusagen ausgesprochen und etwa 185 000 Antragstellter sind im Wege des geregelten Verfahrens in die Bundesrepublik eingereist.4 Insoweit erscheint nachvollziebar, dass Deutschland nach Frankreich und England die drittgrößte jüdische Gemeinschaft hat.

Asylbewerber

Das Recht auf Asyl in der Bundesrepublik Deutschland ist ein einklagbarer Rechtsanspruch mit Verfassungsrang und das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Es beruht auf Artikel 16a Grundgesetz. Ferner begründen §51 Abs.1 Ausländergesetz (Abschiebeschutz wegen drohender politischen Verfolgung, sog. „kleines Asyl“) und §53 Ausländergesetz (Abschiebungsschutz aus humanitären Gründen) ein Aufenthaltsrecht für Asylbewerber in Deutschland. Das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) regelt den Verfahrensablauf und das Asylbewerbungsleistungsgesetz (AsylbLG) die den Antragstellern zustehenden Unterhaltsleistungen. Durchgeführt wird das Asylverfahren seit 1953 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (dem früheren Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge).

Durch die Neuregelung des Asylrechts zum 01.07.1993 haben sich im letzten Jahrzehnt gravierende Veränderungen bei der Asylzuwanderung nach Deutschland ergeben. Der ursprüngliche Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG wurde ersetzt durch Art. 16a GG; neu eingeführt dabei wurden die Regelungen zu sicheren Drittstaaten, sicheren Herkunftsstaaten sowie das Flughafenverfahren.5 Die Anzahl der Asylanträge ist seitdem vom Höchststand im Jahr 1992 mit mehr als 438 000 kontinuierlich bis auf etwas über 50 000 Erstanträge im Jahr 2003 zurückgegangen. Die „Gesamtschutzquote“ (Anteil der Anerkennungen nach Art. 16a GG sowie §51 und §53 AusIG an allen Entscheidungen) betrug für dasselbe Jahr 5,0%. Im ersten Halbjahr 2004 wurden rund 19 000 Erstanträge registriert; Hauptherkunftsländer der Antragsteller in diesem Zeitraum waren die Türkei, Serbien und Montenegro sowie die Russische Föderation.

Kriegs-, Bürgerkriegs- und De-facto-Flüchtlinge

Im vergangenen Jahrzehnt war die Bundesrepublik in zwei quantitativ bedeutenden Fällen das Ziel von Bürgerkriegsflüchtlingen: während des Zerfalls des ehemaligen Jugoslawien in der ersten Hälfte der1990er-Jahre sowie im Zuge des Kosovo-Konfliktes 1999. Schon im Jahr 1993 wurde im Zusammenhand mit der Reform des Asylrechtes ein spezieller Rechtsstatus für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge im Ausländergesetz (§32a) verankert, der eine rasche Aufnahme dieser Personen ohne die aufwändige Prüfung individueller Verfolgungsgründe ermöglichen sollte. Allerdings fand dieser Rechtsstatus bei den Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina keine Anwendung, weil sich Bund und Länder nicht über die Kostenaufteilung einigen konnten. Im Dezember 1996 hielten sich etwa 345 000 bosnische Flüchtlinge im Bundesgebiet auf, überwiegend mit einer Duldung. Zum Ende des Jahres 2002 war ihre Zahl auf unter 20 000 gesunken (vgl. Beauftragte, 2004, S. 133). Ihnen wurde durch Beschluss der Innenministerkonferenz vom 15. Februar 2001 eine Bleibemöglichkeit eröffnet, sofern sie seit sechs Jahren in Deutschland leben, faktisch und wirtschaftlich integriert sind und bei einer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben müssten.

Im Falle des Kosovo-Konfliktes wurden rund 15 000 Flüchtlinge gemäß §32a AusIG aufgenommen; dieser Personenkreis ist inzwischen zurückgekehrt (Beauftragte, 2004, S. 52). Der Großteil der Kosovo-Flüchtlinge kam allerdings anderweitig nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Mitte 1999 lebten so zusätzlich zu den erwähnten 15 000 weitere 180 000 Menschen aus diesem Herkunftsgebiet in Deutschland, überwiegend Albaner und Roma, von denen jedoch bis Ende 2001 etwa 96 000 in den Kosovo zurückkehrten (ebd.). Für die verbliebenen Flüchtlinge wurde bislang keine dauerhafte Bleibemöglichkeit analog zu den Bosnien-Flüchtlingen geschaffen.

De-facto-Flüchtlinge sind Personen, die im Besitz einer Duldung sind (also grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet bleiben) und entweder keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Antrag abgelehnt worden ist, denen aber aus humanitären oder politischen Gründen eine Rückkehr in das Herkunftsland nicht zumutbar ist. Es handelt sich hier also nicht um eine (Neu-)Zuwanderungsgruppe, sondern um Menschen, die sich z.T. schon sehr lange in Deutschland aufhalten. Darunter befinden sich Flüchtlinge aus Bosnien-Herzigovina und dem Kosovo, aber auch aus einer Reihe anderer Herkunftsländer. Das Bundesinnenministerium gibt ihre Bestandszahl aktuell mit 416 000. an.

Arbeitsmigration

Die Migration nach Deutschland zum Zweck einer Erwerbstätigkeit ist durch folgende Rahmenbedingungen gekennzeichnet: Seit 1973 gilt prinzipiell ein Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten. Dieser ist allerdings inzwischen durch zahlreiche Ausnahmen aufgeweicht, die in der Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung (ASAV) zusammengefasst sind. Generell besteht bis zum In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes die Erfordernis einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Nicht notwendig ist Letztere für EWR-Bürger, Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnungen bestimmt ist. Gegenwärtig sind vor allem folgende Formen der Arbeitmigration relevant: Werkvertrags-, Gast- und Saisonarbeitsnehmer sowie die Zuwanderung von IT-Fachkräften (Green-Card-Regelung). Alle diese Zuwanderungsformen sind zeitlich begrenzt und werden von der Bundesagentur für Arbeit gesteuert.

Migration von Werkvertrags- Gast- und Saisonarbeitnehmern beruht auf bilateralen Vereinbarungen zwischen Deutschland und einigen mittel- und osteuropäischen Staaten sowie der Türkei, die seit Ende der 1980er-Jahre geschlossen wurden. Ziel dieser Vereinbarungen ist, dass zum einen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus diesen Staaten Erfahrungen auf einem Arbeitsmarkt der Europäischen Union sammeln können; andererseits sollen den deutschen Partnern Kontakte und Entwicklungsmöglichkeiten auf den Märkten der mittel- und osteuropäischen Staaten eröffnet werden. Später trat auch noch das Motiv hinzu, einen möglichen Wanderungsdruck nach der Osterweiterung der EU frühzeitig zu begegnen (Beauftragte, 2004, S. 54).

Bei Werksvertragsarbeitnehmern handelt es sich um ausländische Arbeitnehmer von im Ausland ansässigen Unternehmen, die auf der Grundlage eines Werkvertrags für zwei (in Ausnahmefällen drei) Jahre in Deutschland arbeiten dürfen. Die Beschäftigtenzahl ist kontigentiert und lag im Jahresdurchschnitt der vergangenen Dekade bei etwa 43 000, wobei bis auf das Jahr 1992 die zur Verfügung stehenden Kontingente nicht ausgeschöpft wurden (Bundesamt, 2004, S. 61 und Beauftragte, 2004, S. 57). Im ersten Halbjahr 2004 arbeiteten durchschnittlich 39 000 Werksvertragsarbeitnehmer in Deutschland, von denen rund jeder zweite aus Polen stammte. Einen Schwerpunkt der Beschäftigung stellt das Baugewerbe da, auch wenn dieser Sektor nicht mehr so dominant ist wie noch in der ersten Hälfte der 1990er-Jahre.

Gastarbeitnehmer sind vorübergehend zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung in Deutschland beschäftigt. Sie müssen zwischen 18 und 40 Jahren alt sein sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung und Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Eine Beschäftigung ist für die Dauer von 18 Monaten möglich. Auch die Zahl der Gastarbeitnehmer ist kontigentiert, nämlich auf 11 050 Personen, wobei dieser Rahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wird. So wurden im Jahr 2003 etwa 3 500 Vermittlungen von Gastarbeitnehmern registriert, bis Juni 2004 rund 1 400. Hauptherkunftsländer sind Polen, die Slowakische Republik und Ungarn.

Saisonarbeitnehmer können bis zu drei Monate im Kalenderjahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken beschäftigt werden. Das Gleiche gilt für Schaustellergehilfen für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe von bis zu neun Monaten im Kalenderjahr. Die Vermittlung erfolgt über die Zentralstelle  für Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit, wobei den deutschen Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt wird, ihnen namentlich bekannte Personen zu rekrutieren (was dazu führt, dass viele Saisonarbeiter regelmäßig im selben Betrieb arbeiten). Im Gegensatz zu den Werkvertrags- und Gastarbeitnehmern handelt es sich hierbei um eine auch quantitativ bedeutende Migrationsgruppe: Im Jahr 2003 wurden rund 318 000 Vermittlungen durch die Bundesagentur für Arbeit registriert, wobei sie große Mehrheit dieser Arbeitskräfte (über 80%) aus Polen stammte. Von Januar bis Juni 2004 kamen rund 252 000 Vermittlungen zustande.

Im Jahre 2000 rief die Bundesregierung ein Sofortprogramm zur Deckung des Fachkräftebedarfs im Bereich Informationstechnologie ins Leben. Die entsprechende Verordnung, auch bekannt als Green-Card-Regelung, ist zum 01.08.2000 in Kraft getreten und ermöglicht es IT-Fachkräften, die aus Ländern außerhalb des europäischen Wirtschaftsraum stammen, bis zu fünf Jahren in Deutschland zu arbeiten. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich eine einschlägige Hoch- oder Fachschulausbildung oder ein vereinbartes Jahresgehalt von mindestens 51 000 Euro. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31.12.2004 und kontigentiert die Zahl der erteilbaren Arbeits- bzw. Aufentahltserlaubnisse auf 20 000. Bis Ende Juni 2004 wurden insgesamt rund 16 800 Arbeitserlaubnisse zugesichert, davon etwa 84% an Antragssteller aus dem Ausland. Die verbleibenden 16% gingen an ausländische Studienabgägner von deutschen Hoch- oder Fachschulen. Die wichtigsten Herkunftsländer der aus dem Ausland eingereisten IT-Fachkräften sind Indien, Rumänien und die Russische Föderation.

EU-Binnenmigranten

Unter EU-Binnenmigration wird die Zu- und Abwanderung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) verstanden. Rechtsgrundlage sind zum einen Artikel 18 Abs. 1 des EG-Vertrags (Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten), zum anderen innerhalb Deutschlands das Aufenhaltsgesetz/EWG vom 31.01.1980 sowie die Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17.07.1997. Diese Vorschriften gewähren den Bürgern anderer EU-Staaten unter bestimmten Voraussetzungen Freizügigkeit, und zwar sowohl Erwerbstätigen und ihren Angehörigen als auch Personen, deren Aufenthalt nicht in erster Linie wirtschaftlichen Zwecken gilt (z.B. Studierende und Rentner). Nichterwerbstätige Unionsbürger müssen für die Einreise nach Deutschland Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel nachweisen. Mit dem Zuwanderungsgesetz soll ab dem 01.01.2005 die bisher notwendige Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger in Deutschland ganz abgeschafft werden, so dass nur noch eine Meldepflicht besteht (Artikel 2 §§2ff.).

Die Migration von EU-Staatsbürgern ist von Mobilität „in beiden Richtungen“ gekennzeichnet: Zogen bis Mitte der 1990-er-Jahre noch geringfügig mehr EU-Staatsangehörige nach Deutschland zu als abwanderten, so ist der Saldo seither weitesgehend ausgeglichen. Im Jahre 2002 standen rund 111 000 Zuzügen 123 000 Fortzüge gegenüber. Bezogen auf den gesamten Zeitraum von 1991 bis 2002 sind etwas mehr als 1,6 Millionen EU-Bürger nach Deutschland gezogen, während im Vergleichszeitraum fast 1,5 Millionen Deutschland verließen. Eine Betrachtung nach Staatsangehörigkeiten für das Jahr 2002 zeigt, dass sowohl bei den Zu- als auch bei den Fortzügen italienische Staatsbürger die höchsten Anteile aufweisen, gefolgt jeweils von griechischen und französischen Staatsbürgern. Diese drei Gruppen machen zusammen über die Hälfte aller EU-Binnenmigrationsbewegungen von und nach Deutschland aus (Beauftragte, 2004, S. 24f.). Es bleibt abzuwarten, wie sich die Struktur und Größenordnung dieser Migrationsart mit der EU-Osterweiterung zum 01.05.2004 verändern werden. Für die rund 74,5 Millionen Bürger der zehn Beitrittsländer gelten jedoch Übergangsregelungen bis zu sieben Jahren, bis die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährt wird.

Nachziehende Familienangehörige

Rechtsgundlage für den Nachzug ausländischer Ehegatten und Kinder zu in Deutschland lebenden Personen sind die §§17-23 Ausländergesetz sowie Artikel 6 Abs.1 GG und Artikel 8 des Europäischen Menschenrechtskonvention, die den Schutz von Privatleben, Ehe und Familie kodifizieren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Nachzug von EU-Staatsangehörigen, die unter die Freizügigkeitregelung fallen (siehe den Abschnitt zur EU-Binnenmigration), und dem Nachzug von Drittstaatsangehörigen. Grundsätzlich ist nach deutschem Ausländerrecht nur die Kernfamilie - Ehegatten und Kinder - nachzugsberechtigt, wobei die Regelung im Einzelnen nach der Rechtsstellung des in Deutschland lebenden Angehörigen differenzieren.

Der Ehegatten- und Familiennachzug von Drittstatsangehörigen ist nicht aus der allgemeinen Zu- und Fortzugsstatistik ablesbar. Vielmehr muss auf eine Geschäftsstatistik zurückgegriffen werden, nämlich die seit 1996 gefürte Visastatistik des Auswärtigen Amtes. Sie erfasst alle Fälle, in denen der Antrag auf Nachzug eines Ehegatten oder sonstigen Angehörigen von einer deutschen Auslandsvertretung genehmigt wurde. Seit Bestehen dieser Statistik ist die Zahl der erteilten Visa kontinuierlich gestiegen: von rund 55 000 im Jahr 1996 bis auf 85 000 im Jahr 2002. Im Jahr 2003 war allerdings ein leichter Rückgang auf rund 76 000 erteilte Visa zu verzeichnen. Drei Viertel dieser Visa wurden Ehegatten erteilt, ein Viertel Kindern unter 18 Jahren. Häufigstes Herkunftsland war und ist die Türkei, wobei deren Anteil an der Gesamtzahl der erteilten Visa von 40,5% (1996) auf 28,8% (2003) gesunken ist. Der Ehegatten- und Familiennachzug stellt eine der bedeutendsten dauerhaften Zuwanderungsgruppen dar, zumal die Visastatistik den tatsächlichen Umfang unterschätzt.6 Überproportional gestiegen ist im Erfassungszeitraum insbesondere der Nachzug von Drittstaatsangehörigen zu gebürtigen oder eingebürgerten Deutschen, während der Anteil des „klassischen“ Ehegattennachzugs zu Ausländern in 2003 nochmals zurückging.

Ausländische Studierende

Bei der Gruppe der Studierenden ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist zunächst zu unterscheiden zwischen so genannten Bildungsinländern und Bildungsausländern. Bei Ersteren handelt es sich um Studierende, die ihre Hochschulberechtigung im Inland erworben haben, also zumeist Kinder von Migranten, die selbst schon in Deutschland geboren wurden. Sie sind in diesem Sinne keine Zuwanderer. Die Bildungsausländer hingegen haben ihre Hochschulberechtigung im Ausland erworben und kommen zum Zweck des Studiums nach Deutschland. Ihr Anteil an allen Studierenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit lag in den letzten zehn Jahren konstant bei etwa zwei Dritteln.

Sofern die Bildungsausländer nicht aus einem EU-Mitgliedsland oder aus Island, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Honduras, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland oder den USA stammen, benötigen sie zur Einreise ein Visum zu Studienzwecken. Sie erhalten eine Aufenthaltsbewilligung (§28 AusIG). Es ist grundsätzlich nicht möglich, den Aufenthaltszweck nach Abschluss des Studiums zu wechseln, was bislang dazu führte, dass Bildungausländer nach dem Studium Deutschland sofort verlassen mussten. Das Zuwanderungsgesetz sieht jedoch eine Änderung in diesem Punkt vor: Ausländische Hochschulabsolventen soll nach Studienende ein weiteres Jahr zur Arbeitsplatzsuche gewährt werden, um die Abwanderung gut ausgebildeter Fachkräfte zu verhindern (Artikel 1 §16).

Die Zahl der ausländischen Studierenden in Deutschland ist in den vergangenen zehn Jahren kontinuierlich gestiegen. Im Wintersemester 1993/94 studierten rund 134 000 Ausländer an deutschen Hochschulen, im Wintersemester 2002/03 bereits 227 000, davon etwa 163 000 Bildungsausländer. Von diesen wiederum waren 41 000 Studienanfänger, also Neuzuwanderer. Zu beachten ist, dass in diesen Zahlen auch Studierende enthalten sind, die im Rahmen von Austauschprogrammen nur ein oder zwei Semester nach Deutschland kommen. Hauptherkunftsländer von Bildungsausländern sind China, Polen, Bulgarien, Frankreich und die Russische Föderation (Beauftragte, 2004, S. 71).

Rückkehrende deutsche Staatsangehörige

Sowohl die Zu- als auch die Fortzüge nach und von Deutschland werden überwiegend durch ausländische Staatsangehörige getätigt. Jedoch gibt es auch eine kontinuierliche Mobilität von deutschen Staatsbürgern. Bei den Zuzügen handelte es sich allerdings zu einem erheblichen Teil um Spätaussiedler und ihre Familienangehörige, also um „echte“ Neuzuwanderer. So wurden im Jahr 2002 etwas mehr als 184 000 Zuzüge deutscher Staatsangehöriger registriert; zugleich weist die Geschäftsstatistik des Bundesverwaltungsamtes im Vergleichszeitraum 78 500 Zugänge von Spätaussiedlern sowie Ehegatten und Abkömmlinge auf, die bei der Einreise als Deutsche registriert werden (§4 und §7 Bundesvertriebenengesetz). Esverbleiben somit rund 106 000 „andere“ Deutsche, bei denen es sich überwiegend um Personen handeln dürfte, die nach temporären Auslandsaufenthalten als Studierende, Arbeitnehmer, Unternehmer, Manager, Rentner o.Ä. wieder nach Deutschland zurückkehren.7 Dieser Personenkreis mach komplementär zum sinkenden Spätaussiedlerzuzug einen steigenden Anteil an allen zuwandernden deutschen Staatsangehörigen aus.

Illegale Migration

Die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt von Ausländer sind in Deutschland ein Straftatbestand, der zentral im §92 des Ausländergesetzes geregelt ist. Auch das Asylrecht bezieht sich im Kontext der missbräuchlichen Asylantragstellung auf den Tatbestand der illegalen Einreise sowie auf gewerbs- und bandenmäßige Schlepperdelikte (§§84, 84a AsylVfG).8 Im SGB III (Arbeitsförderung, §§ 404 ff.) wurden Rechtreformen geschaffen, die sich auf die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit durch ausländische Staatsangehörige beziehen.

Das Phänomen der Illegalität umfasst sowohl Migranten, die bereits rechtswidrig in die Bundesrepublik einreisen, als auch solche, die legal (z.B. mit einem Touristenvisum) oder „scheinlegal“ (mit gefälschten Dokumenten) die Außengrenzen überqueren und anschließend in einen illegalen Aufenhaltsstatus übergehen. Es handelt sich um ein sehr heterogenes soziales Phänomen mit unterschiedlichen Ursachen und Motivlagen (vgl. Lederer/Nickel, 1997), zudem auch häufig um ein saisonales Phänomen, wenn z.B. Illegale im Sommerhalbjahr auf deutschen Baustellen arbeiten und anschließend wieder in ihre Herkunftsländer zurückkehren. In Deutschland gibt es bislang keine Regularisierungsprogramme, wie sie beispielsweise in den USA oder anderen EU-Staaten (Italien, Spanien, Frankreich) existieren.

Hinsichtlich der Größenordnung illegaler Einreisen bzw. illegal aufhältiger Menschen ist zunächst anzumerken, dass sich dieses Phänomen naturgemäß einer direkten statistischen Erfassung entzieht. Durch Medien, Politiker und vereinzelt auch durch Wissenschaftler werden verschiedene Zahlen genannt, die jedoch mit größter Vorsicht zu betrachten sind. Problematisch an Schätzungen illegaler Migration ist u.a.,

  • dass sich Aufgriffszahlen an den Grenzen oder im Inland grundsätzlich nur auf das so genannte Hellfeld beziehen und Rückschlüsse auf das Dunkelfeld nur sehr bedingt möglich sind;
  • dass die Zahl der Aufgriffe von Kontrollintensität abhängig ist;
  • dass Rückwanderungen (das oben angesprochene Phänomen einer „saisonalen“ Illegalität) ebenso wenig offiziell erfasst werden wie Zuwanderungen;
  • dass Mehrfachzählungen vorkommen, da kein Abgleich auf Personenebene erfolgt, nicht einmal bei gleichen Datenproduzenten (Beispiel: mehrfache Aufgriffe derselben Person durch den Bundesgrenzschutz beim Versuch unerlaubter Einreise).

Möglich sind daher nur Mindestbestand- und Trendaussagen: Der Mindestbestand an Menschen in der aufenhaltsrechtlichen Illegalität in Deutschland beträgt seit Mitte der 1990-er-Jahre konstant circa 100 000 Personen. Dies ergibt sich aus der polizeilichen Kriminalstatistik, die alle illegal aufhältigen Tatverdächtigen als getrennte Kategorie ausweist (vgl. Beauftragte, 204, S. 142). Zudem deuten im zeitlichen Längsschnitt betrachtete Indikatoren aus den Bereichen der amtlichen Statistik, der Wissenschaft und der Sozialarbeit auf eine insbesondere zu Beginnder 1990er-Jahre stark anwachsende Zahl von Menschen hin, die illegal nach Deutschland kamen oder sich ohne gültige Aufenthaltstitel in Land befanden. Seit Ende der 90er-Jahre scheint es hingegen eher eine Stagnation auf hohem Niveau bzw. einen leichten Rückgang des Phänomens zu geben.

1 Als Aussieder gelten deutsche Staatsbürger oder Menschen deutscher Nationalität (Volkszugehörige), denen nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen (nach 1951) aufgrund bilateraler Verträge und in Anwendung des Art. 116 des Grundgesetzes die Übersiedlung aus den Ländern des ehemaligen Ostblocks in die Bundesrepublik Deutschland möglich ist. Der Begriff Spätaussieder entstand rechtlich in Zusammenhang mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) für diejenigen deutschen Volkszugehörigen, die nach dem 01.01.1993 aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt sind. Diese Bezeichnung wurde zunächst inoffiziell für die nach 1970 gekommenen deutschen Aussiedler benutzt. Im Kriegsfolgebereinigungsgesetz wurde dieser Begriff dann vom Gesetzgeber übernommen und außerdem festgelegt, dass alle ab am 01.01.1993 Geborenen nicht mehr den Status eines Spätaussiedlers erwerben können. Sie werden als „Abkömmlinge“ bezeichnet.

2Die Ukraine bildet hier eine Ausnahme.

3 Das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz) eröffnet die Möglichkeit, Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufzunehmen. Im Gegensatz zu §33 Ausländergesetz (AusIG) gilt das Kontigentflüchtlingsgesetz nur für Ausländer, deren Lage durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnet ist. Es ist allgemein anerkannt, dass der Gesetzestext keinen subjektiven Anspruch des Flüchtlings gewährt, sondern lediglich eine politische Ermessenserscheinung in Form einer völkerrechtlichen Übernahmeerklärung der Bundesregierung gegenüber dem Aufenthaltsstaat beinhaltet.

4 Die Zahl der tatsächlichen Zuzüge gemäß der Aufnahmezusage der Länder wird erst ab dem 01.07.1993 erfasst, obwohl es bereits in den Jahren 1991 und 1992 Anträge und Aufnahmezusagen der Länder gab.

5 Die Regelung zu sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs 2 GG) besagt, dass sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem andern Staat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und deren Konventionen zum Schutz der Menscherechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Dies umfasst alle Nachbarstaaten Deutschlands. Sichere Herkunftsstaten (Art. 16a Abs. 3 GG) werden per Gesetz festgelegt; bei ihnen gilt grundsätzlich die Vermutung, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird (das Gegenteil muss individuell nachgewiesen werden). Momentan sind dies Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Ungarn, Senegal, die Tschechische und die Slowakische Republik. Das Flughafenverfahren wird bei Personen durchgeführt, die auf dem Luftweg einreisen und entweder aus einem der genannten sicheren Herkunftsstaaten stammen, oder keine oder gefälschte Ausweispapiere bei sich haben. Hier wird das Asylverfahren noch vor der Einreise im Transitbereich des Flughafens (überwiegend Frankfurt/Main) durchgeführt und muss binnen 19 Tagen abgeschlossen sein, andernfalls ist dem Asylbewerber die Einreise nach Deutschland zur weiteren Durchführung des Asylverfahrens zu gestatten.

6 Die Unterfassung liegt darin begründet, dass grundsätzlich nur die in den Auslandsvertretungen erteilten Visa gezählt werden. Neben EU-Staatsbürgern können jedoch auch die Angehörigen einer Reihe anderer Staaten (u.a. Schweiz, Australien, USA, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland) in die Bundesrepublik einreisen, ohne vorher ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung beantragen zu müssen. Zudem kann auch bei Drittstaatsangehörigen in Einzelfällen im Inland eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, selbst, wenn die betreffende Person ursprünglich zu einem anderen Zweck eingereist ist, beispielsweise als Tourist. Die Größenordnung all dieser Fälle ist nicht bestimmbar (Beauftragte, 2004, S.26).

7 Über die Stuktur der abwandernden deutschen Staatsangehörigen sind Aussagen schwieriger zu treffen, da die Rückwanderung von Spätaussiedlern nicht offiziell registriert wird. Haug (2004, S.12) stellt fest, dass die wichtigsten Zielländer deutscher Auswanderer im Jahr 2001 die Vereinigten Staaten, Polen, die Schweiz, Spanien, Frankreich und Österreich waren. Bei Polen könnten zurückkehrende Aussiedler eine Rolle spielen (insgesamt 11 420 Fälle), bei den anderen Staaten dürfte es sich eher um gebürtige Deutsche als Auswanderer handeln, z.B. um Ehefrauen amerikanischer Soldaten und Wissenschaftler (im Fall USA) oder um Ruhesitzwanderer (im Fall Spanien).

8 Neuregelungen dieser Tatbestände sind im Zuwanderungsgesetz (Artikel 1, §95-98) vorgesehen.

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